Abteilungsordnung Gymnastik

§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Abteilungsordnung ist § 17 Abs. 3 Satzung des Sportvereins Häger e.V. in seiner
jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Name der Abteilung
Die Abteilung gibt sich folgenden Namen: Gymnastikabteilung.

§ 3 Status der Abteilung
Die Abteilung ist rechtlich unselbstständig und organisatorisch eine Untergliederung des Vereins. Die
Abteilung kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen, die im Wert den in der Vereinssatzung
bzw. der jeweils gültigen Finanzordnung festgelegten Betrag überschreiten.
Die Verwaltung der Abteilungskasse obliegt der Abteilungsleiterin nach Maßgabe der Satzung und der
jeweils gültigen Finanzordnung des Vereins.

§ 4 Mitglieder
Alle Mitglieder der Abteilung sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung
für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten. Maßgebend für die Mitgliedschaft in der
Abteilung ist ein mündliche Antrag und die Eintragung in der Mitgliederliste des Vereins. Das gilt
gleichermaßen für aktive wie für passive Mitglieder der Abteilung. Für die Beendigung der
Mitgliedschaft in der Abteilung oder den Statuswechsel zwischen einer aktiven und einer passiven
Mitgliedschaft gilt § 7 der Satzung entsprechend.

§ 5 Mitgliederverwaltung
Die Belange der Mitgliederverwaltung werden von der Geschäftsstelle des Vereins wahrgenommen.
Dies betrifft insbesondere den Beitragseinzug. Die Abteilung und die Geschäftsstelle unterrichten sich
gegenseitig über An- und Abmeldungen von Mitgliedern in der Abteilung.

§ 6 Abteilungsspezifische Beiträge
Die Abteilungsversammlung kann zusätzliche abteilungsspezifische Beiträge und Umlagen, die
zusätzlich zum Grundvereinsbeitrag von den Mitgliedern der Abteilung erhoben werden, beschließen.

§ 7 Organe
Die Organe der Abteilung sind der Abteilungsvorstand und die Abteilungsversammlung.

§ 8 Abteilungsvorstand
(1) Der Abteilungsvorstand besteht aus der Abteilungsleiterin und einer Stellvertreterin.
(2) Die Wahl der Abteilungsleitung durch die Abteilungsversammlung erfolgt mit sofortiger Wirkung,
jedoch unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Abteilungsleiterin durch den Gesamtvorstand des
Vereins gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Für die Bestellung zum Abteilungsvorstand sowie für Art, Dauer und Beendigung der Amtsführung
gelten die Regelungen in der Satzung entsprechend.

§ 9 Abteilungsversammlung
(1) In der Abteilungsversammlung haben alle Mitglieder der Abteilung eine Stimme.
(2) Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom
Abteilungsvorstand formlos unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einberufen.
(3) Die Tagesordnung setzt der Abteilungsvorstand mit Beschluss fest. Die Tagesordnung einer
ordentlichen Abteilungsversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
(4) Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand.

§ 10 Fachwarte
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilung können von der Abteilungsversammlung
Fachwarte und Ausschüsse gewählt werden.
(2) Beim Ausscheiden eines Fachwartes wird von der Abteilungsleitung ein kommissarischer Vertreter
gewählt.

§ 11 Änderung der Abteilungsordnung
Änderungen der Abteilungsordnung werden von der Abteilungsversammlung beschlossen und
müssen vom Gesamtvorstand des Vereins bestätigt werden.

§ 12 Ergänzende Regelung
Bei Angelegenheiten, für die diese Abteilungsordnung keine Regelung trifft, gelten die Satzung des
Vereins und die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen entsprechend.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrem Beschluss durch die Abteilungsversammlung in Kraft.