Vereinssatzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der im Jahre 1921 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Häger e.V..
2) Er hat seinen Sitz in Werther-Häger und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh
unter der Nr. VR 11028 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugend- und Altenhilfe.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und
-maßnahmen;
f) die Durchführung von allmeinen sportorientierten Veranstaltungen und Maßnahmen für
Ältere;
g) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und
Helfern;
h) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,
seelischen und geistigen Wohlbefindens.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied:
a) im Kreissportbund Gütersloh;
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und
Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende
Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden
beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an
den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied
für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der
gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der
Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen
Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des
Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten
Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils
gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern;
  • passiven Mitgliedern;
  • außerordentlichen Mitgliedern;
  • Ehrenmitgliedern.

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb
teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen
im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden
per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
5) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
  • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
  • durch Tod;
  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen
  • Mitgliedern).


2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die
Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig
abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter
Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur
Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das
betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf
Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand
unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über
den Antrag zu entscheiden.
4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes
mitzuteilen.
7) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können Aufnahmegebühren,
abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins erhoben werden.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die
Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von
abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheiden die Abteilungen durch Beschluss.
Umlagen können bis zum dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift
sowie der Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
4) Kann der Beitragseinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind
dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
5) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend
gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
6) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –
pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren
erlassen.
7) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und andere Personen, die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte mit
Ausnahme der Nutzung der sportlichen und sonstigen Vereinsangebote nicht persönlich
ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre
Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der
Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung
im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen
zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der
Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss
führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
b) befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag
Stellung zu nehmen.
5) Der geschäftsführende Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Abs. 4 bis 7
Anwendung.

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung;

der geschäftsführende Vorstand;

der Gesamtvorstand;

die Abteilungsversammlungen.

§ 13 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle
Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von 10 % aller Mitglieder oder auf mehrheitlichen Beschluss einer
Abteilungsversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der
Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine
geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
Stimmberechtigten verlangt wird.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur
Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein
Stimmrecht. Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand ist jedes Mitglied mit Vollendung
des 18. Lebensjahres und für alle anderen Ämter und Funktionen jedes Mitglied mit
Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln
gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im
ersten Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten
Stimmenzahl statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen
erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die
Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die
gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich
Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.
Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.
Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage
des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes einschließlich des Kassenberichts;
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des
    Vereins;
  7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;
  8. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der
    Gebühren für besondere Leistungen des Vereins.
    § 15 Der geschäftsführende Vorstand
    1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden;
    b) dem 2. Vorsitzenden;
    c) dem Schatzmeister;
    d) dem Schriftführer.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
    Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.
    Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
    Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl
    erfolgt einzeln.
    2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des
    Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem
    anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
    4) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer
    geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
    5) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher
    schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
    Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
    geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss
    einen Nachfolger bestimmen.
    6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des
    geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Der geschäftsführende Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende
    Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz
    fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail
    mitwirken. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
    7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren

§ 16 Der Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
  • den Abteilungsleitern.
    Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus auf Vorschlag des Gesamtvorstandes
    weitere Gesamtvorstandsmitglieder bestellen.
    2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
  • Leitung und Koordinierung des gesamten Vereinsbetriebes;
  • Vorbereitung der Vorlagen von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung;
  • Beschlussfassung über die Gründung von Abteilungen;
  • Beschlussfassung über die Verwendung des Grundbeitrages.
    3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine
    Stimme. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
    Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
    4) Der Gesamtvorstand trifft in der Regel monatlich zusammen. Die Sitzungen werden durch den
  1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.
    § 17 Abteilungen
    1) Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
    2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der
    Gesamtvorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter
    Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut
    einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt
    die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den
    gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die
    Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
    3) Die Abteilungen sollen sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der
    Genehmigung des Gesamtvorstandes.
    4) Die Abteilungen können sich mit Zustimmung des Gesamtvorstandes selbst so organisieren,
    dass sie ein eigenständiger eingetragener Verein sind.
    E. Vereinsjugend
    § 18 Jugendabteilung
    1) Die Jugendabteilung des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
    2) Die Jugendabteilung des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die
    ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der
    Gemeinnützigkeit des Vereins.
    3) Organe der Jugendabteilung sind:
    a) der Jugendabteilungsleiter;
    b) die Jugendversammlung.
    Der Jugendabteilungsleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
    4) Das nähere regelt die Ordnung der Jugendabteilung, die von der Jugendversammlung des
    Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Ordnung
    der Jugendabteilung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall
    gelten die Regelungen dieser Satzung.
    F. Sonstige Bestimmungen
    § 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz,
    bezahlte Mitarbeit
    1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
    Satzung etwas anderes bestimmt.
    2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
    Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich
    auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer
    pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über
    Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand
    zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
    wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein
    gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
    3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
    geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
    Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im
    Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen
    Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat
    der 1. Vorsitzende.
    4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
    nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
    Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu
    beachten.
    5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
    seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
    Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
    6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
    § 20 Kassenprüfer
    1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht
    dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
    2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein
    Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein
    Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere
    Amtszeit ist zulässig.
    3) Die Kassenprüfer prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen
    und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die
    Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
    § 21 Vereinsordnungen
    Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
    a) Finanzordnung;
    b) Geschäftsordnung.
    Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
    § 22 Haftung des Vereins
    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
    verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
    Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
    solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
    § 23 Datenschutz im Verein
    1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
    gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
    über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert,
    übermittelt und verändert.
    2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
    weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
    war.
    3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
    untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung
    gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
    oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
    Personen aus dem Verein hinaus.
    G. Schlussbestimmungen
    § 24 Auflösung
    1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
    drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1.
    und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
    3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
    des Vereins an die Stadt Werther/Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
    4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an
    den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
    steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige
    oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
    § 25 Gültigkeit dieser Satzung
    1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.11.2014 beschlossen.
    2) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
    3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.