Abteilungsordnung Fußball

Vorwort
Die Mitglieder der Fußballabteilung – im Folgenden nur noch Mitglieder genannt – sind im sportlichen Sinne den Regeln des DFB und darüber hinaus im zwischenmenschlichen Bereich gemeinsam im SV Häger erarbeiteten Grundsätzen verpflichtet. Diese Grundsätze sollen den Verein gleichsam repräsentieren, aber auch in gewissem Maße unverwechselbar machen.

Diese Grundsätze lauten . . .
Die Mitglieder sind sich darüber im Klaren, dass Sie in Auftreten und Benehmen auf dem Platz, aber in gewissem Maße auch darüber hinaus den SV Häger in der Öffentlichkeit vertreten.
Die Mitglieder respektieren grundsätzlich jede Nationalität, jedes Geschlecht, jegliche private sexuelle Ausrichtung, jede Religion und treten insbesondere für den Schutz von Minderheiten ein. Die „Schwächeren“ zu schützen und gegen Angriffe jedweder Art zu verteidigen, ist Aufgabe und Verpflichtung. Gleichzeitig sind Aggressionen, aber auch Äußerungen arroganter und überheblicher Art gegenüber Dritten und vor allem auch sportlichen Gegnern ausdrücklich nicht Teil der Hägeraner Vereinsphilosophie. Im Gegenteil treten Mitglieder des SV Häger bei Auseinandersetzungen zu allererst vermittelnd, ausgleichend und friedensstiftend auf. Den hohen sportlichen Ehrgeiz, der der Abteilung gleichzeitig inne wohnt, berührt das in keinster Weise.
Die Mitglieder sind sich darüber im Klaren, dass Mannschaftssport nicht zuletzt dazu dient, zu erkennen, dass nur das Zusammenspiel unterschiedlichster Talente und Charaktere den Erfolg bringt. Und dass Niederlagen zwar für Enttäuschung sorgen (sollen), aber das Ertragen von Niederlagen gleichsam ein wichtiges und unersetzliches charakterbildendes Element des Sportes ist. Sportliche Niederlagen sollten mit Würde und Anstand „ertragen“ werden.
Konflikte und Kritik werden von den Mitgliedern grundsätzlich nicht über sogenannte „Neue Medien“, sprich Soziale Netzwerke ausgetragen, sondern im persönlichen Gespräch, oder aber – wenn es viele betrifft – auf den dafür vorgesehenen Sitzungen. Sind bei Streitereien Mediatoren erwünscht, benennt der Abteilungsvorstand eine entsprechende Person oder tritt selbst in dieser Funktion auf.
Die Mitglieder treten Ehrenamtlichen Helfern des Vereins mit dem gebotenen Respekt und Dankbarkeit gegenüber – in dem Bewusstsein, dass ohne die Hilfe dieser Menschen der Verein nicht überlebensfähig ist.
Die Mitglieder sind sich darüber im Klaren, dass diese Grundsätze anzustrebende „Ideale“ darstellen, die nicht immer erreicht werden können. Gleichwohl soll es das Bestreben sein, sich immer wieder neu darauf zu besinnen und bei geschehenen Zuwiderhandlungen sofort wieder bessere Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
Fortdauernde Verstöße gegen diese Grundsätze können allerdings auch zu Konsequenzen, im härtesten Fall – nach eingehender Beratung der Verantwortlichen – auch zum Ausschluss aus der Abteilung führen.
Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Abteilungsordnung ist § 17 Abs. 3 Satzung des Sportvereins Häger e.V. in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Name der Abteilung
Die Abteilung gibt sich folgenden Namen: Fußballabteilung

§ 3 Status der Abteilung
Die Abteilung ist rechtlich unselbstständig und organisatorisch eine Untergliederung des Vereins. Die Abteilung kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen, die im Wert den in der Vereinssatzung bzw. der jeweils gültigen Finanzordnung festgelegten Betrag überschreiten.
Die Verwaltung der Abteilungskasse und ggfls. der Abteilungsbankkonten obliegt dem Abteilungsleiter in Absprache mit dem Kassierer des Gesamtveeins nach Maßgabe der Satzung und der jeweils gültigen Finanzordnung des Vereins.

§ 4 Mitglieder
Alle Mitglieder der Abteilung sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten. Maßgebend für die Mitgliedschaft in der Abteilung ist ein entsprechender Antrag und die Eintrag in der Mitgliederliste des Vereins. Das gilt gleichermaßen für aktive wie für passive Mitglieder der Abteilung. Für die Beendigung der Mitgliedschaft in der Abteilung oder den Statuswechsel zwischen einer aktiven und einer passiven Mitgliedschaft gilt § 7 der Satzung entsprechend. Ein verletzungsbedingter Statuswechsel ist davon abweichend mit Zustimmung der Abteilungsleitung bis zum Beginn der jeweiligen Saison möglich.

§ 5 Mitgliederverwaltung
Die Belange der Mitgliederverwaltung werden von der Geschäftsstelle des Vereins wahrgenommen. Dies betrifft insbesondere den Beitragseinzug. Die Abteilung und die Geschäftsstelle unterrichten sich gegenseitig über An- und Abmeldungen von Mitgliedern in der Abteilung.

§ 6 Abteilungsspezifische Beiträge
Die Abteilung erhebt einen im Juli 2017 gesondert beschlossenen Abteilungsbeitrag, der vom Kassierer des Gesamtvereins jeweils gemeinsam mit dem Vereinsbeitrag eingezogen wird.

§ 7 Organe
Die Organe der Abteilung sind der Abteilungsvorstand und die Abteilungsversammlung.

§ 8 Abteilungsvorstand
(1) Der Abteilungsvorstand besteht aus dem Abteilungsleiter und einem oder zwei Stellvertretern.
(2) Die Wahl der Abteilungsleitung durch die Abteilungsversammlung erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch unter dem Vorbehalt der Bestätigung des Abteilungsleiters durch den Gesamtvorstand des Vereins gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Für die Bestellung zum Abteilungsvorstand sowie für Art, Dauer und Beendigung der Amtsführung gelten die Regelungen in der Satzung entsprechend.

§ 9 Abteilungsversammlung
(1) In der Abteilungsversammlung haben alle Mitglieder der Abteilung eine Stimme.
(2) Die Abteilungsversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Abteilungsvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(3) Die Tagesordnung setzt der Abteilungsvorstand mit Beschluss fest.
a) Wahl eines Protokollführers
b) Feststellung der Beschlussfähigkeit der Abteilungsversammlung
c) Wahl des Abteilungsvorstands, sofern Wahlen durchzuführen sind
d) Anträge und Beschlüsse
k) Verschiedenes
(4) Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand.

§ 10 Änderung der Abteilungsordnung
Änderungen der Abteilungsordnung werden von der Abteilungsversammlung beschlossen und müssen vom Gesamtvorstand des Vereins bestätigt werden.

§ 11 Ergänzende Geltung
Bei Angelegenheiten, für die diese Abteilungsordnung keine Regelung trifft, gelten die Satzung des Vereins und die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen entsprechend.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2019, frühestens mit ihrem Beschluss durch die Abteilungsversammlung in Kraft.