Abteilungsordnung Jugend

§ 1 Name und Status der Abteilung

(1) Nach § 17 Abs. 3 der Vereinssatzung gibt die sich Jugendabteilung des SV Häger e.V. nachstehende Abteilungsordnung.

(2) Die Jugendabteilung ist eine unselbständige Untergliederung des SV Häger e.V. Sie kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen.

§ 2 Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Jugendabteilung sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten.

(2) Neben den im Sportbetrieb aktiven Kindern und Jugendlichen sind Abteilungsleiter/in, Stellvertreter/in des/der Abteilungsleiters/in, Kassenwart/in, Schriftführer/in, Jugendtrainer/innen und –betreuer/innen Mitglieder der Jugendabteilung.

§ 3 Organe

Organe der Abteilung sind:

1. die Jugendversammlung,

2. die Abteilungsleitung.

§ 4 Einberufung der Jugendversammlung

(1) Für die Einberufung von Versammlungen der Jugendabteilung (Jugendversammlung) gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung für die Einberufung der Mitgliederversammlung entsprechend. Die Jugendversammlung muss zeitlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins liegen.

(2) In Abweichung von der Vereinssatzung sind in der Jugendversammlung alle Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder der Abteilung.

§ 5 Abteilungsleitung

(1) Die Leitung der Jugendabteilung besteht aus folgenden Personen:

1. Abteilungsleiter/in,

2. Stellvertreter/in des/der Abteilungsleiters/in.

(2) Die Jugendversammlung kann darüber hinaus auf Vorschlag der Abteilungsleitung eine/n Kassenwart/in, eine/n Schriftführer/in sowie bis zu drei weitere Vertreter/innen aus dem Kreis der Jugendtrainer/innen und –betreuer/innen zu Mitgliedern der Abteilungsleitung bestellen.

(3) Die Wahl der Abteilungsleitung durch die Jugendversammlung erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.

(4) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden für zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis eine neue Abteilungsleitung von der Jugendversammlung gewählt wird.

(5) Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich die Abteilungsleitung aus dem Kreise der Abteilungsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Mitglied der Abteilungsleitung hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder der Abteilungsleitung.

§ 6 Sitzung der Abteilungsleitung

1. Die Abteilungsleitung tritt mindestens vierteljährlich zusammen.

2. Zur Sitzung wird vom/von der Abteilungsleiter/in (ersatzweise von dem/der Stellvertreter/in) schriftlich und mit Angabe einer Tagesordnung eingeladen.

3. Die Sitzungen werden von dem/der Abteilungsleiter/in geleitet. Sollte der/die Abteilungsleiter/in verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem/der Stellvertreter/in.

4. Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

5. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem/der Sitzungsleiter/in festzustellen.

6. Zur Abstimmung sind nur die in den Sitzungen anwesenden Mitglieder der Abteilungsleitung berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

7. Abstimmungen erfolgen in der durch den/die Sitzungsleiter/in bestimmten Form (Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung).

8. Die Abteilungsleitung entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.

9. Im Einzelfall kann der/die Abteilungsleiter/in anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Widerspricht ein Mitglied der Abteilungsleitung der Beschlussfassung über E-Mail, muss der/die Abteilungsleiter/in zu einer Sitzung einladen.

10. Zu den Sitzungen der Abteilungsleitung können die Übungsleiter/innen der Jugendabteilung eingeladen werden.

§ 7 Aufgaben der Mitglieder der Abteilungsleitung

(1) Der/Die Abteilungsleiter/in ist verpflichtet, die Abteilungsleitung zu allen wichtigen Entscheidungen anzuhören. Er/Sie beruft und leitet die Sitzungen und Abteilungsversammlungen. Der/die Abteilungsleiter/in ist verantwortlich für die Sicherstellung und Zuteilung von Nutzungszeiten für die Sportstätten. Ihm/Ihr unterliegt die Einstellung von Übungsleitern/innen, für deren Beschäftigung er/sie Verträge ausarbeitet, die er/sie vom Hauptvorstand mitunterschreiben lässt.

(2) Der/Die Stellvertreter/in des/der Abteilungsleiter/in vertritt den/die Abteilungsleiter/in bei Abwesenheit oder Beauftragung mit allen Rechten und Pflichten.

(3) Der/Die Kassenwart/in ist für alle Einnahmen und Ausgaben der Jugendabteilung verantwortlich. Er/Sie regelt die Finanzen gegenüber dem Verein. Alle von der Abteilungsleitung beschlossenen Ausgaben werden vom/von der Kassenwart/in auftragsgemäß erledigt. Die durch die Mitgliederversammlung des SV Häger e.V. gewählten Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Abteilungskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

(4) Sofern ein/e Schriftführer/in gewählt ist, führt er/sie über die Sitzungen und Versammlungen der Jugendabteilung Protokoll und ist administratives Bindeglied zwischen der Jugendabteilung und der Geschäftsstelle des Vereins. Er/sie ist für die Anschreiben im Bereich der Mitgliederpflege und der abteilungseigenen Ehrungen zuständig. Ist kein Schriftführer gewählt, sind die Aufgaben durch die übrigen Mitglieder der Abteilungsleitung zu übernehmen; insbesondere ist ein/e Protokollführer/in zu bestimmen.

§ 8 Niederschrift

(1) Der Ablauf einer jeden Sitzung der Abteilungsleitung und der Jugendversammlung ist durch den/die Protokollführer/in einem Sitzungsprotokoll schriftlich festzuhalten.

(2) Das Sitzungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

(3) Jedem Mitglied der Abteilungsleitung und des Vereinsvorstandes ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

(4) Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Mitglied der Abteilungsleitung innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Sitzung der Abteilungsleitung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

§ 9 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung

Über Annahme und Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Regelung der Vereinssatzung gilt entsprechend.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Abteilungsordnung wurde durch den Vorstand am 25.02.2019 beschlossen und ist am folgenden Tag in Kraft getreten.